Spenden – Zustiften – Vererben

Es gibt verschiedene Wege zu helfen. Möchten Sie die Bürgerstiftung Hospiz Nordheide durch eine Zuwendung unterstützen, kann das ganz unkompliziert durch Überweisung auf unser Spendenkonto:

  • IBAN: DE13 2075 0000 0005 0589 87
  • Sparkasse Harburg-Buxtehude

erfolgen.

Wünschen Sie Auskünfte oder Beratung, wenden Sie sich bitte gern an:

Michael Riemann (stellv. Vorsitzender), Tel. 04181-1350660 oder

e-mail an m.riemann@buergerstiftung-hospiz-nordheide.de

Sie können die BÜRGERSTIFTUNG HOSPIZ NORDHEIDE selbstverständlich durch Testamentarische Verfügung (Erbschaft, Vermächtnis) mit einer Zuwendung unterstützen. Da hierbei Weichen für lange Zeit gestellt werden und unter Umständen andere Personen in Familie und Umfeld mit betroffen sind, bedarf es eingehender Beratung. Sprechen Sie uns bitte an.

Der Staat hilft mit

Generell gilt, dass alle Formen finanzieller Zuwendungen an die BÜRGERSTIFTUNG HOSPIZ NORDHEIDE ganz oder zumindest  zu einem grossen Teil steuerbefreit sind.

Während  SPENDEN  und ZUSTIFTUNGEN  als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstgrenzen gemäß EStG  steuermindernd geltend gemacht werden können, sind Zuwendungen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit.

Spenden-/Zustiftungs-Erklärung (pdf)

Spenden oder Zustiftungen

Bei Spenden und Zustiftungen handelt es sich gleichermaßen um die freiwillige Überlassung von Zuwendungen. Beide sind im Rahmen gesetzlich definierter Grenzen steuerlich absetzbar, sofern die empfangende Stiftung als gemeinnützig anerkannt ist. Das ist bei der BÜRGERSTIFTUNG HOSPIZ NORDHEIDE selbstverständlich der Fall.

Dennoch bestehen gravierende Unterschiede:

Spenden müssen zeitnah, d.h. spätestens im 2. Kalenderjahr nach der erfolgten Zuwendung, für die Satzungszwecke ausgegeben werden. Sie werden folglich einmalig verwendet. (Stand: Oktober 2014)

Dem gegenüber fließt bei der Zustiftung der Betrag in den Vermögensstock der Stiftung. Dieser wird nicht angetastet, sondern zukunftssicher und konservativ angelegt. Die finanziellen Förderungen der Palliativ- und Hospizarbeit erfolgen dann aus den regelmäßigen Erträgen, und zwar dauerhaft und auf Jahrzehnte hinaus. Die BÜRGERSTIFTUNG HOSPIZ NORDHEIDE kann somit ihre Ziele nachhaltiger verfolgen.

Zuwendungen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen werden ebenfalls als Zustiftungen zur Erhöhung des Vermögensstocks verwendet.

Es kommt also darauf an, auf der Überweisung zu vermerken, ob es sich um eine Spende oder eine Zustiftung handelt.

Ferner wird gebeten, im Textfeld „Verwendungszweck“ auch die vollständige Adresse des Absenders anzugeben, damit auch die jeweilige Zuwendungsbestätigung zugesandt werden kann.

Stand: Okt. 2008

Zu den steuerlichen Vorteilen für Zuwendungen an die

BÜRGERSTIFTUNG HOSPIZ NORDHEIDE

Rückwirkend zum 01.01.2007 hat der Gesetzgeber die steuerlichen Rahmenbedingungen für Stifter und Stiftungen erheblich verbessert.

Spenden:

Die Höchstgrenze für den Spendenabzug beträgt gem. § 10 b Abs. 1 EStG demnach 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte.

Abziehbare Zuwendungen, die den vorgenannten Höchstbetrag überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden.

Zustiftungen:

Zuwendungen in den Vermögensstock der Stiftung (Zustiftungen) können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden 9 Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million € vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden.

Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem oben genannten Spendenabzug möglich. Verheiratete können den Betrag von 1 Million € pro Ehegatte, und damit doppelt, geltend machen.

Bei Zweifelsfragen wird empfohlen, den Rat eines Steuerberaters einzuholen.

Erbschaften, Vermächtnisse, Schenkungen:

Zuwendungen aufgrund testamentarischer Verfügungen sowie Schenkungen sind von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Sie gehen folglich ungekürzt in das Stiftungsvermögen ein.